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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung an Verbraucher

I. Allgemeines, Geltungsbereich                     

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Angebote und Verträge zur Vermietungen von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen (nachfolgend:„Mietgegenstand“) zwischen der Ranner GmbH (nachfolgend: „Vermieter“), und dem Mieter, sofern dieser als Verbraucher handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

2. Individuelle Vereinbarungen zur Regelungen von Einzelfällen (einschl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Angebot und Vertragsschluss                     

1. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Internetpräsenz ( www.ranner-baumaschinen.de ) die Verfügbarkeit eines Mietgegenstandes sowie den Preis für die Anmietung eines Mietgegenstands zu erfragen und/oder um Übermittlung eines Angebots für die Anmietung eines Mietgegenstandes zu bitten.

2. Sofern der Vermieter den Mieter daraufhin über Verfügbarkeit und Preis des Mietgegenstandes im Falle einer Anmietung informiert, ist in dieser Mitteilung lediglich eine Aufforderung an den Mieter zu sehen, seinerseits ein Angebot für den Abschluss eines Mietvertrages abzugeben. Zwischenvermietung sowie Preisänderung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Abschluss des verbindlichen Mietvertrages erfolgt ausschließlich persönlich, am Standort der Mietstation des Vermieters.

III. Legitimation und Datenverarbeitung     

1. Zur Prüfung der Identität des Mieters sowie zur Durchführung eines Abgleichs der Meldeanschrift ist die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie – im Falle der Anmietung eines selbstständig beweglichen Baugerätes – einer gültigen Fahrerlaubnis erforderlich.

2. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, wonach die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im „berechtigten Interesse“ des Vermieters gestattet ist.

IV. Verfügbarkeit des Mietgegenstandes     

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter statt des reservierten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen, sofern die Abweichung oder Änderung für den Mieter unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters zumutbar ist.

V. Mietdauer                                                           

1. Die Mindestmietzeit beträgt einen Kalendertag. Der Miettag endet an Werktagen spätestens nach 24 Stunden.        

2. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Tag.                                                                                                 

VI. Mietpreise und Kaution                               

1. Die laut Mietpreisliste angegebenen Mietpreise beziehen sich auf einen Kalendertag (nachfolgend: „Tagesmiete/24h inkl. 8 Betriebsstunden“) incl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.            

2. Akzeptierte Zahlungsmethoden: Bar. Der Vermieter behält sich vor, ggf. hinterlegte Kautionen nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen gegen den Mieter zu verrechnen.

3. Langzeitrabatt:                                                   

Mietdauer ab 7 Kalendertagen: auf Anfrage.

4. Die Kaution ist bei Mietbeginn in bar zu entrichten und wie folgt gestaffelt:                 

Tagesmiete bis 30,00 Euro: Kaution einmalig 50,00 €

Tagesmiete ab 31,00 Euro: Kaution einmalig 100,00 €

Tagesmiete ab 90,00 Euro: Kaution einmalig 250,00 €

Eine Rückerstattung der Kaution erfolgt bei Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mietgegenstand in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird. Dies wird im Rahmen der Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Vermieter, seinen Vertreter oder einen Erfüllungs-/bzw. Verrichtungsgehilfen des Vermieters geprüft und entsprechend dokumentiert.   

VII. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes 

1. Der Mieter ist verpflichtet, den reservierten Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurücktreten. In diesem Zusammenhang ist der Vermieter ebenfalls berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger aus dem Annahmeverzug resultierender Schäden zu verlangen. 

2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit in einem gereinigten und vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Im Falle der unterlassenen Reinigung wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 50% der Nettotagesmiete sofort zur Zahlung fällig.

3. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, den Mietgegenstand bei Rückgabe an den Vermieter voll betankt zu übergeben, sofern er den Mietgegenstand zu Mietbeginn in voll betanktem Zustand erhalten hat. Im Falle der unterlassenen Betankung des Mietgegenstandes wird eine Tankpauschale in Höhe von 2,50 Euro (inkl. Mehraufwand) pro angefangenem Liter Diesel/Benzin sofort zur Zahlung fällig.                   

4. Sollte der Mieter den Mietgegenstand über die vertraglich vereinbarte Mietzeit hinaus benötigen, setzt die weitere Benutzung des Mietgegenstandes die schriftliche Zustimmung des Vermieters voraus. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach dem Ende der Nutzungsberechtigung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters fort, verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht.           

5. In diesen Fällen ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten.                                       

6. Der Mieter ist in Fällen der unberechtigten Mietzeitüberschreitung verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung/bzw. Nichtrückgabe des Mietgegenstandes eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Etwaig gewährte Rabatte gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht.

Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch den Vermieter ist nicht ausgeschlossen. 

7. Der Vermieter überlässt dem Mieter den reservierten Mietgegenstand in einem gereinigten, verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den reservierten Mietgegenstand bei Übergabe auf Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Diese werden bei Übergabe schriftlich und mit Bildern dokumentiert (z.B.: Gehäuse einer Maschine teilweise mit blauer Farbe behaftet).             

8. Beabsichtigt der Mieter, den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, obliegt es dem Mieter, zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt.                     

9. Eine verbindliche Kontrolle auf etwaige Schäden im Falle der Rückgabe findet bei Verbringen des Mietgegenstandes in die Mietstation des Vermieters statt.                     

10. Unabhängig von der Sichtung durch den Vermieter, dessen Vertreter oder Erfüllungs-/bzw. Verrichtungsgehilfen, sind Beschädigungen oder Mängel des Mietgegenstandes bei der Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter vollständig mitzuteilen.                                       

VIII. Pflichten des Mieters, Mängelanzeige während der Mietdauer, Benutzung des Mietgegenstandes   

1. Zeigt sich beim Betrieb des Mietgegenstandes während der Mietzeit ein Mangel, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich schriftlich ggü. dem Vermieter anzuzeigen. Der weitere Gebrauch des Mietgegenstandes ist in diesem Fall unverzüglich zu unterlassen.

Ein Ersatzanspruch auf ein Tauschgerät besteht grundsätzlich nicht.                               

2. Der Mieter haftet für den unsachgemäßen Einsatz der Mietgegenstände.                             

3. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden durch den Vermieter auf eigene Kosten beseitigt.   

4. Der Mieter ist verpflichtet, während der Benutzung des Mietgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen sowie Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.   

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich für den bestimmungsgemäßen und verkehrsüblichen Gebrauch zu benutzen.       

6. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsanleitung des Mietgegenstandes vor Inbetriebnahme zu lesen und diese bei Gebrauch des Mietgegenstandes zu beachten.                                                                   

7. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit Zubehör verwenden, das ihm durch den Vermieter zur Verfügung gestellt wurde. 

8. Instandsetzungs-und Instandhaltungs-arbeiten an dem Mietgegenstand erfolgen ausschließlich durch den Vermieter.             

9. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um ein selbst fahrendes Baugerät, ist der Mieter verpflichtet, eine für die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderliche behördliche Erlaubnis einzuholen. Die aus der Beantragung einer entsprechenden Erlaubnis resultierenden Kosten trägt der Mieter. 

10. Der Mieter ist verpflichtet, einen Diebstahl, Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend: „Schaden“) ggü. dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen.                               

11. Der Mieter ist verpflichtet, seine Haftpflichtversicherung über den Gebrauch des Mietgegenstandes in Kenntnis zu setzen.                         

IX. Haftung                                                               

1. Der Mieter haftet ggü. dem Vermieter für jeden Schaden (auch Folgeschäden,  Abschleppkosten, Kosten für Gutachten, Mietausfall, anteilige Verwaltungskosten, etc.) der während der Mietdauer an dem Mietgegenstand auftritt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.     

2. Im Falle eines in Folge grober Fahrlässigkeit oder durch vorsätzliche Herbeiführung entstandenen Schadens an dem Mietgegenstand, haftet der Mieter der Höhe nach unbeschränkt.                                 

3. Im Falle von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie bei Verstößen gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen, haftet der Mieter ebenfalls der Höhe nach unbeschränkt, sofern diese nicht vom Vermieter zu vertreten sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf an Geschäftskunden

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verkäufe von gebrauchten Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen (nachfolgend: „Ware“) zwischen der Ranner GmbH (nachfolgend: „Verkäufer“) und dem Käufer.

2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Geltung dieser abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde durch den Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers das Geschäft durch den Verkäufer durchgeführt wird.

3. Individuelle Vereinbarungen zur Regelungen von Einzelfällen (einschl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Der Käufer hat die Möglichkeit, über die Internetpräsenz (www.ranner-baumaschinen.de) die Verfügbarkeit der Ware sowie den Preis zu erfragen und Übermittlung eines Angebotes zu bitten.

2. Sofern der Verkäufer den Käufer daraufhin über Verfügbarkeit und Preis der Ware informiert, ist in dieser Mitteilung lediglich eine Aufforderung an den Käufer zu sehen, seinerseits ein Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben. Der Käufer ist 14 Tage an sein Angebot gebunden. 

III. Legitimation und Datenverarbeitung

1. Zur Prüfung der Identität des Käufers sowie zur Durchführung eines Abgleichs der Meldeanschrift ist die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses erforderlich.                                                             

2. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, wonach die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im „berechtigten Interesse“ des Verkäufers gestattet ist.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen           

1. Alle durch den Verkäufer genannten Preise sind zzgl. etwaig notwendiger Verpackungskosten und der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.   

2. Der Kaufpreis der Ware ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.           

3. Zahlungen des Käufers durch Überweisung gelten erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto des Verkäufers als erfolgt.

4. Akzeptierte Zahlungsmethoden: bar bei Abholung, Überweisung.

5. Sicherungsabtretung                                       

Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

Auf Verlangen des Verkäufers übergibt der Käufer dem Verkäufer eine Liste der abgetretenen Forderungen. Diese Liste beinhaltet neben der Höhe der jeweiligen Forderungen deren Fälligkeit sowie die Anschrift des jeweiligen Auftraggebers des Käufers (Drittschuldner). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. bei Zahlungsverzug um mehr als 14 Werktage oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) und nach vorheriger Androhung, ist der Verkäufer berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Käufers einzuziehen.                         

6. Sicherungsübereignung                             

Ist die Sicherungsabtretung nicht ausreichend, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sicherzustellen, kann der Verkäufer vom Käufer zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zu einer Höhe von 120% der offenen Forderungen des Verkäufers verlangen.

V. Zahlungsverzug und Annahmeverzug     

1. Sofern der Käufer mit der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ganz oder teilweise für einen Zeitraum von fünf Werktagen in Verzug kommt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, ist der Verkäufer berechtigt, alle  Forderungen aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer sofort fällig zu stellen, bzw. alle Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.

2. Im Falle des Verzuges des Käufers, ist der Verkäufer unbeschadet der gesetzlichen Regelungen zudem berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

3. Sofern der Käufer in Annahmeverzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens sowie Kompensation für Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.                                                     

VI. Gefahrübergang                                               

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

2. Im Falle eines ausnahmsweise vereinbarten Versendungskaufs, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über.

Eine Transportversicherung wird durch den Verkäufer nur auf schriftliche Weisung des Käufers abgeschlossen. Dieser trägt die Kosten.                               

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.

VII. Mängelansprüche                                         

1. Es gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsregelungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.

2. Der Verkauf gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung durch den Verkäufer. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen, grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder solchen Pflichtverletzungen des Verkäufers (einschließlich Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen) beruhen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers oder dessen Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen geführt haben.                                         

3. Sofern im Falle von Neuware ein Mangel der Ware vorliegt, kann der Verkäufer nach eigener Wahl den Mangel im Wege der Nacherfüllung beseitigen (Nachbesserung oder Nachlieferung). Zur Vornahme aller nach Ermessen des Verkäufers  notwendigen Nachbesserungen/Nachlieferungen hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zu geben.

4. Nur in Fällen der objektiven Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist der Käufer berechtigt, einen Mangel der Ware selbst oder durch sachverständige Dritte beseitigen zu lassen und den Ersatz der hierdurch entstandenen objektiv erforderlichen Kosten von dem Verkäufer zu verlangen. In diesem Fällen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich über die Selbstvornahme in Kenntnis zu setzen.     

5. Die Haftung des Verkäufers für Folgeschaden, die durch eine seitens des Käufers oder Dritte ohne vorherige Einwilligung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzung der Ware am Eigentum des Käufers entstehen, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.       

6. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) trägt der Verkäufer, sofern der Käufer die Ware nach Erhalt nicht an einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz verbracht hat, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Der Export aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.

7. Im Falle unverhältnismäßig hoher Kosten der Nacherfüllung, ist der Verkäufer berechtigt, die Nacherfüllung ggü. dem Käufer zu verweigern.                   

8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.         

9. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware sowie im Falle versteckter Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige ausreichend.                 

10. Den Käufer trifft die volle Beweislast für alle geltend gemachten Ansprüche.         

VIII. Haftung                                                           

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Verkäufer, dessen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, sofern nicht dem Verkäufer, dessen Vertretern oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann und im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.                                      

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 

2. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Verkäufers, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung in Schriftform getroffen wurde.                                                 

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, Schulstraße 7, 33142 Büren-Steinhausen. Der Verkäufer ist auch berechtigt am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.   

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung an Geschäftskunden

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Angebote und Verträge zur Vermietungen von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen (nachfolgend:„Mietgegenstand“) zwischen der Ranner GmbH (nachfolgend: „Vermieter“) und dem Mieter.

2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, die Geltung dieser abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde durch den Vermieter ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.

3. Individuelle Vereinbarungen zur Regelungen von Einzelfällen (einschl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Der Mieter hat die Möglichkeit, über die Internetpräsenz (www.ranner-baumaschinen.de) die Verfügbarkeit eines Mietgegenstandes sowie den Preis für die Anmietung eines Mietgegenstands zu erfragen und/oder um Übermittlung eines Angebotes für die Anmietung eines Mietgegenstandes zu bitten.

2. Sofern der Vermieter den Mieter daraufhin über Verfügbarkeit und Preis des Mietgegenstandes im Falle einer Anmietung informiert, ist in dieser Mitteilung lediglich eine Aufforderung an den Mieter zu sehen, seinerseits ein Angebot für den Abschluss eines Mietvertrages abzugeben. Zwischenvermietung sowie Preisänderung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Abschluss des verbindlichen Mietvertrages erfolgt ausschließlich persönlich, am Standort der Mietstation des Vermieters.

III. Legitimation und Datenverarbeitung

1. Zur Prüfung der Identität des Mieters sowie zur Durchführung eines Abgleichs der Meldeanschrift ist die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie - im Falle der Anmietung eines selbstständig beweglichen Baugerätes - einer gültigen Fahrerlaubnis erforderlich.      

2. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, wonach die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im „berechtigten Interesse“ des Vermieters gestattet ist.

IV. Verfügbarkeit des Mietgegenstandes

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter statt des reservierten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen, sofern die Abweichung oder Änderung für den Mieter unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters zumutbar ist.

V. Mietdauer

1. Die Mindestmietzeit beträgt einen Kalendertag. Der Miettag endet an Werktagen spätestens nach 24 Stunden.

2. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Tag. 

VI. Mietpreise und Mietkaution                 

1. Die laut Mietpreisliste angegebenen Mietpreise beziehen sich auf einen Kalendertag (nachfolgend: „Tagesmiete/24h inkl. 8 Betriebsstunden“).             

2. Alle angegebenen Mietpreise sind Bruttopreise inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.         

3. Akzeptierte Zahlungsmethoden: Bar. Der Vermieter behält sich vor, ggf. hinterlegte Kautionen nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen gegen den Mieter zu verrechnen. 

4. Langzeitrabatt:                                                   

Mietdauer ab sieben Kalendertagen: auf Anfrage.

5. Die Kaution ist bei Mietbeginn in bar zu entrichten und wie folgt gestaffelt:                 

Tagesmiete bis 30,00 Euro: Kaution einmalig 50,00 €

Tagesmiete ab 31,00 Euro: Kaution einmalig 100,00 €

Tagesmiete ab 90,00 Euro: Kaution einmalig 250,00 €   

Eine Rückerstattung der Kaution erfolgt bei Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mietgegenstand in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird. Dies wird im Rahmen der Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Vermieter, seinen Vertreter oder einen Erfüllungs-/bzw. Verrichtungsgehilfen des Vermieters geprüft und entsprechend dokumentiert.     

6. Sicherungsabtretung                                       

Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen des Vermieters übergibt der Mieter dem Vermieter eine Liste der abgetretenen Forderungen. Diese Liste beinhaltet neben der Höhe der jeweiligen Forderungen deren Fälligkeit sowie die Anschrift des jeweiligen Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. bei Zahlungsverzug der vereinbarten Miete um mehr als 14 Tage oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) und nach vorheriger Androhung, ist der Vermieter berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen.           

7. Sicherungsübereignung                                 

Ist die Sicherungsabtretung nicht ausreichend, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters gegen den Mieter sicherzustellen, kann der Vermieter vom Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zu einer Höhe von 120% der offenen Forderungen des Vermieters verlangen.

VII. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstande   

1. Der Mieter ist verpflichtet, den reservierten Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurücktreten. In diesem Zusammenhang ist der Vermieter ebenfalls berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger aus dem Annahmeverzug resultierender Schäden zu verlangen.             

2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit in einem gereinigten und vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Im Falle der unterlassenen Reinigung wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 50% der Nettotagesmiete sofort zur Zahlung fällig. 

3. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, den Mietgegenstand bei Rückgabe an den Vermieter voll betankt zu übergeben, sofern er den Mietgegenstand zu Mietbeginn in voll betanktem Zustand erhalten hat. Im Falle der unterlassenen Betankung des Mietgegenstandes wird eine Tankpauschale i.H.v. 2,50 Euro (inkl. Mehraufwand) pro angefangenem Liter Diesel/Benzin sofort zur Zahlung fällig.                         

4. Sollte der Mieter den Mietgegenstand über die vertraglich vereinbarte Mietzeit hinaus benötigen, setzt die weitere Benutzung des Mietgegenstandes die schriftliche Zustimmung des Vermieters voraus. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach dem Ende der Nutzungsberechtigung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters fort, verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht.           

5. In diesen Fällen ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten.                                         

6. Der Mieter ist in Fällen der unberechtigten Mietzeitüberschreitung verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung/bzw. Nichtrückgabe des Mietgegenstandes eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Etwaig gewährte Rabatte gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch den Vermieter ist nicht ausgeschlossen.         

7. Der Vermieter überlässt dem Mieter den reservierten Mietgegenstand in einem gereinigten, verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den reservierten Mietgegenstand bei Übergabe auf Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Diese werden bei Übergabe schriftlich und mit Bildern dokumentiert (z.B.: Gehäuse einer Maschine teilweise mit blauer Farbe behaftet.                 

8. Beabsichtigt der Mieter, den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, obliegt es dem Mieter, zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt.                     

9. Eine verbindliche Kontrolle auf etwaige Schäden im Falle der Rückgabe findet bei Verbringen des Mietgegenstandes in die Mietstation des Vermieters statt.                     

10. Unabhängig von der Sichtung durch den Vermieter, dessen Vertreter oder Erfüllungs-/bzw. Verrichtungsgehilfen, sind Beschädigungen oder Mängel des Mietgegenstandes bei der Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter vollständig mitzuteilen.

VIII. Pflichten des Mieters, Mängelanzeige während der Mietdauer, Benutzung des Mietgegenstandes 

1. Zeigt sich beim Betrieb des Mietgegenstandes während der Mietzeit ein Mangel, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich schriftlich ggü. dem Vermieter anzuzeigen. Der weitere Gebrauch des Mietgegenstandes ist in diesem Fall unverzüglich zu unterlassen. Ein Ersatzanspruch auf ein Tauschgerät besteht grundsätzlich nicht.             

2. Der Mieter haftet für den unsachgemäßen Einsatz der Mietgegenstände.                           

3. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden durch den Vermieter auf eigene Kosten beseitigt

4. Der Mieter ist verpflichtet, während der Benutzung des Mietgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen sowie Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. 

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich für den bestimmungsgemäßen und verkehrsüblichen Gebrauch zu benutzen.     

6. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsanleitung des Mietgegenstandes vor Inbetriebnahme zu lesen und diese bei Gebrauch des Mietgegenstandes zu beachten.                                                                 

7. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit Zubehör verwenden, das ihm durch den Vermieter zur Verfügung gestellt wurde.                         

8. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an dem Mietgegenstand erfolgen ausschließlich durch den Vermieter.                                         

9. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um ein selbstfahrendes Baugerät, ist der Mieter verpflichtet, eine für die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderliche behördliche Erlaubnis einzuholen. Die aus der Beantragung einer entsprechenden Erlaubnis resultierenden Kosten trägt der Mieter. 

10. Der Mieter ist verpflichtet, einen Diebstahl, Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend: „Schaden“) ggü. dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen.

11. Der Mieter ist verpflichtet, seine Haftpflichtversicherung über den Gebrauch des Mietgegenstandes in Kenntnis zu setzen.

IX. Haftung                                                           

1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Vermieter, dessen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, sofern nicht dem Vermieter, dessen Vertretern oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann und im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.                                   

2. Im Falle eines in Folge grober Fahrlässigkeit oder durch vorsätzliche Herbeiführung entstandenen Schadens an dem Mietgegenstand, haftet der Mieter der Höhe nach unbeschränkt. Der Mieter haftet ebenfalls für seine Vertreter und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen.                                 

3. Im Falle von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie bei Verstößen gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen, haftet der Mieter ebenfalls der Höhe nach unbeschränkt, sofern diese nicht vom Vermieter zu vertreten sind.           

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand        

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Vermieters, Schulstraße 7, 33142 Büren-Steinhausen. Der Vermieter ist auch berechtigt am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu klagen. 

2. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Vermieters, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung in Schriftform getroffen wurde.                                               

3. Auf Verträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter ist ausschließlich das deutsche Recht anwendbar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ankauf von Gewerbetreibenden

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Ankaufsbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Ankäufe von gebrauchten Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen (nachfolgend: „Ware“) zwischen der Ranner GmbH (nachfolgend: „Käufer“) und dem Verkäufer.

2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Geltung dieser abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde durch den Käufer ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Bedingungen des Käufers gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Verkäufers das Geschäft durch den Käufer vorgenommen wird.

3. Individuelle Vereinbarungen zur Regelungen von Einzelfällen (einschl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, dem Käufer über die auf der Internetpräsenz (www.ranner-baumaschinen.de) verfügbaren Ankaufsformulare Waren zum Kauf anzubieten.

2. Die Abgabe eines Kaufangebotes durch den Verkäufer stellt ein verbindliches Angebot an den Käufer auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, an das der Verkäufer für einen Zeitraum von fünf Werktage ab dem Zugang des Angebotes beim Käufer gebunden ist.

3. Der Verkäufer erklärt mit dem Angebot, dass es sich bei der zum Ankauf angebotenen Ware um sein Eigentum handelt, das frei von Rechten Dritter ist.

4. Der Käufer ist berechtigt, das Angebot des Verkäufers innerhalb der in II. Nr. 2 genannten Frist per E-Mail, Telefax oder postalisch anzunehmen. Geht innerhalb der Annahmefrist keine Ankaufsbestätigung beim Verkäufer ein, gilt das Angebot als durch den Käufer abgelehnt. 

III. Legitimation und Datenverarbeitung

1. Zur Prüfung der Identität des Verkäufers sowie zur Durchführung eines Abgleichs der Meldeanschrift ist die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses erforderlich.                                                       

2. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, wonach die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im „berechtigten Interesse“ des Käufers gestattet ist.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen           

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer im Rahmen des Ankaufangebotes den Bruttoverkaufspreis der Ware zu benennen. Dieser gilt als verbindlich, sofern nicht davon abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

2. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine Rechnung auszustellen.                             

V. Lieferung                                                             

1. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Verkäufer für den Transport der Ware an den Käufer zuständig.

2. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der nach Abschluss des Kaufvertrages vereinbarte Liefer-/Abholtermin spätestens auf den 14. Werktag nach Abschluss des Kaufvertrages zu terminieren. Sollte dieser Termin durch den Verkäufer nicht eingehalten werden, behält sich der Käufer vor, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.

3. Sofern die durch den Verkäufer versendete Ware nicht innerhalb des vereinbarten Liefertermins eintrifft, befindet der Verkäufer sich ab dem Werktag, der auf das Fristende folgt, in Verzug. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, den durch den Verzug entstandenen Schaden sowie etwaige Kosten für Mehraufwendungen bei dem Verkäufer geltend zu machen.

4. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig

VI. Gefahrübergang                                             

Bis zur ordnungsgemäßen Verbringung der Ware an den vertragsgemäßen Erfüllungsort trägt der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware.                                                                                                               

VII. Mängelansprüche                                         

Es gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsregelungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 

2. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Verkäufers, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung in Schriftform getroffen wurde.                                           

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, Schulstraße 7, 33142 Büren-Steinhausen. Der Verkäufer ist auch berechtigt am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

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